LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.04.2014
1 Sa 14/14
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 37 Abs. 3 S. 3; MVG-EKD § 19 Abs. 2; MVG-EKD § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2367 a/12

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Mehrvergütungsklage eines Kirchenmusikers; unbegründeter Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit aufgewandten Tätigkeit als Vertrauensperson der Schwerbehinderten in der Evangelischen Kirche

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 14/14

DRsp Nr. 2014/10415

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Mehrvergütungsklage eines Kirchenmusikers; unbegründeter Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit aufgewandten Tätigkeit als Vertrauensperson der Schwerbehinderten in der Evangelischen Kirche

1. Im Geltungsbereich des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche (MVG-EKD) steht der Vertrauensperson der Schwerbehinderten (wie den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung) grundsätzlich im bestehenden Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für außerhalb der Arbeitszeit aufgewandte Zeiten seiner Tätigkeit als Vertrauensperson zu. In § 19 Abs. 2 MVG-EKD fehlt eine § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG entsprechende Regelung.2. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt ein auf Geldzahlung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verzuges mit der sich aus § 19 Abs. 2 MVG-EKD ergebenen Pflicht zur Freizeitgewährung in Betracht. Dieser setzt voraus, dass ein Anspruch auf Freizeitgewährung wegen Tätigkeiten als Vertrauensperson der Schwerbehinderten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand, mit dessen Erfüllung der Arbeitgeber sich im Verzug befand.3. Der entsprechende Anspruch auf Freizeitgewährung setzt jedenfalls einen entsprechenden konkreten Antrag der Vertrauensperson voraus.

Tenor