LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.12.2010
3 Sa 549/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 591 c/10

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Statusklage einer Honorarkraft

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.12.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 549/10

DRsp Nr. 2011/1378

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Statusklage einer Honorarkraft

1. Für die rechtliche Einordnung eines Mitarbeiterverhältnisses mit Unterrichtstätigkeit ist entscheidend, ob und wie intensiv die Honorarkräfte in den Lehrkörper und den Lehrbetrieb der Arbeitgeberin integriert sind und in welchem Umfang sie den Inhalt der Tätigkeit, die Art und Weise der Durchführung, die Arbeitszeit und sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten können. 2. Hat ein Dozent die Möglichkeit, ihm zur Durchführung angebotene Kurse abzulehnen, kann die Auftraggeberin nicht über die Arbeitskraft des Dozenten verfügen und ihn zur Arbeitsleistung einteilen oder verpflichten. 3. Ist für die Unterrichtstätigkeit weder ein Lehrplan noch eine sonstige inhaltliche Vorgabe vorhanden und werden auch keine methodisch-didaktischen Anweisungen zur Gestaltung der Unterrichtstätigkeit erteilt, entfällt ein maßgebliches Abgrenzungskriterium für das Vorliegen einer Weisungsabhängigkeit und damit der Arbeitnehmereigenschaft einer Honorarlehrkraft.