LAG Köln - Beschluss vom 29.12.2008
9 Sa 1428/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3269/08

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Kündigung wegen verweigerter Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters

LAG Köln, Beschluss vom 29.12.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 1428/08

DRsp Nr. 2009/3576

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Kündigung wegen verweigerter Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters

Verweigert es ein Arbeitnehmer mit der Erklärung, er sei doch kein Lehrer, einen neu eingestellten Arbeitnehmer an einer Maschine einzuarbeiten, so kann dies nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, auch wenn der neu eingestellte Arbeitnehmer den zuvor aus verhaltensbedingten Gründen entlassenen Sohn des mit der Einarbeitung beauftragen Arbeitnehmers ersetzen soll.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 4. November 2008 - 4 Ca 3269/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger war seit dem 7. November 2001 bei der Beklagten als Mitarbeiter in der Textilproduktion beschäftigt.