LAG Köln - Beschluss vom 10.12.2009
9 Ta 399/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2273/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unschlüssigen Darlegungen zur Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis; Antragstellung bei Geltendmachung von Urlaubsabgeltung im Kündigungsschutzprozess

LAG Köln, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 399/09

DRsp Nr. 2010/3744

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unschlüssigen Darlegungen zur Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis; Antragstellung bei Geltendmachung von Urlaubsabgeltung im Kündigungsschutzprozess

Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kann eine Abgeltung des Urlaubs auch dann nicht verlangt werden, wenn der Urlaub vom Arbeitgeber bewusst vorenthalten worden ist.

Wird im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend gemacht, kann der Umstand, dass im fortbestehenden Arbeitsverhältnis eine Urlaubsabgeltung nicht in Betracht kommt (vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG), dadurch berücksichtigt werden, dass die tatsächliche Gewährung des Urlaubs beantragt wird und nur hilfsweise für den Fall der Abweisung der Kündigungsschutzklage Schadensersatz in Form der Urlaubsabgeltung verlangt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen

den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg

vom 3. November 2009 - 1 Ca 2273/09 -

wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 826;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung des Gesuchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Sch ist unbegründet.