LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.12.2010
7 Ta 166/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; AEntG § 7 Abs. 1; AEntG § 14; TV Mindestlohn § 2 Abs. 4; TV Mindestlohn § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 369/10

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Auskunft zur Kostentragung durch Rechtsschutzversicherung; fehlende Erfolgsaussicht für Vergütungsklage bei Verfall tariflicher Mindestlohnansprüche und unsubstantiierten Darlegungen zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses; unzulässiger Klageantrag bei fehlender Leistungsbestimmung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 166/10

DRsp Nr. 2011/6966

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Auskunft zur Kostentragung durch Rechtsschutzversicherung; fehlende Erfolgsaussicht für Vergütungsklage bei Verfall tariflicher Mindestlohnansprüche und unsubstantiierten Darlegungen zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses; unzulässiger Klageantrag bei fehlender Leistungsbestimmung

1. Hat der Antragsteller in der nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Bewilligungsantrag beizufügenden Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Frage: "Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person (z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten ihrer Prozessführung?" nicht beantwortet, obwohl er anwaltlich vertreten ist und das Arbeitsgericht die fehlende Beantwortung dieser Frage wiederholt gerügt hat, ist die Bedürftigkeit des Antragstellers nicht feststellbar; der bloße Hinweis auf ein Missverständnis lässt nicht erkennen, wie die Frage bei nunmehr richtigem Verständnis beantwortet wird. 2. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), wenn die geltend gemachten Mindestlohnansprüche aufgrund tarifvertraglicher Ausschlussfristen bereits verfallen sind und für arbeitsvertragliche Vergütungsansprüche das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht schlüssig dargelegt wird.