LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.12.2010
7 Ta 205/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; AEntG § 7 Abs. 1; AEntG § 14; TV Mindestlohn § 2 Abs. 4; TV Mindestlohn § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 725/10

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Auskunft zur Kostentragung durch Rechtsschutzversicherung; fehlende Erfolgsaussicht für Vergütungsklage bei Verfall tariflicher Mindestlohnansprüche und unsubstantiierten Darlegungen zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 205/10

DRsp Nr. 2011/6974

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Auskunft zur Kostentragung durch Rechtsschutzversicherung; fehlende Erfolgsaussicht für Vergütungsklage bei Verfall tariflicher Mindestlohnansprüche und unsubstantiierten Darlegungen zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses

1. Hat der Antragsteller in der nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Bewilligungsantrag beizufügenden Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Frage: "Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person (z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten ihrer Prozessführung?" nicht beantwortet, obwohl er anwaltlich vertreten ist und das Arbeitsgericht die fehlende Beantwortung dieser Frage gerügt hat, ist die Bedürftigkeit des Antragstellers nicht feststellbar; der bloße Hinweis auf ein Missverständnis vermag eine klare Beantwortung der Formularfrage nicht zu ersetzen. 2. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), wenn die geltend gemachten Mindestlohnansprüche aufgrund tarifvertraglicher Ausschlussfristen bereits verfallen sind und für arbeitsvertragliche Vergütungsansprüche das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht schlüssig dargelegt wird.