LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.11.2010
5 Ta 239/10
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 861/10

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unvollständiger Einkommenserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 239/10

DRsp Nr. 2011/7642

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unvollständiger Einkommenserklärung

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller trotz ausdrücklicher Auflage, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig auszufüllen, lediglich einen Änderungsbescheid der Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden (ARGE) und auch im Beschwerdeverfahren nicht einmal eine auch nur im Ansatz vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.09.2010 - 3 Ca 861/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe: