LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2018
4 Ta 1489/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 8
LAGE SGB IX 2018 § 165 Nr. 1
NZA 2018, 1504
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 13265/17

Versagung der Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklage wegen Benachteiligung bei offensichtlich fehlender Eignung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 1489/17

DRsp Nr. 2018/10738

Versagung der Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklage wegen Benachteiligung bei offensichtlich fehlender Eignung

Sind sehr gute Sprachkenntnisse einer oder mehrerer bestimmter Sprachen Inhalt des Anforderungsprofils einer Stelle, so sind Bewerber, die diese Sprachkenntnisse nicht aufweisen, bereits offensichtlich fachlich ungeeignet iSd. § 164 Satz 4 SGB IX (ehem. § 82 Satz 3 SGB IX). Werden diese Sprachkenntnisse im Rahmen eines Eignungstests ermittelt, handelt es sich nicht um einen von dem Stellenprofil unabhängigen Eignungstest, sondern um eine Feststellung der Erfüllung des Anforderungsprofils (Abgrenzung zu LAG Schleswig-Holstein 09.09.2015 - 3 Sa 36/15 -).

Die sofortige Beschwerde Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Oktober 2017 -- 16 Ca 13265/17 -- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragssteller begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts zur Durchführung eines beabsichtigten Klageverfahrens, mit dem er eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 von mindestens 11.892,00 EUR begehrt. Der Antragssteller hat einem GdB von 40 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Der Antragssteller verfügt über ein Fachhochschulstudium der Fahrzeugtechnik, Schwerpunkt Flugzeugbau, dass er mit der Abschlussnote gut abschloss.