LAG Düsseldorf - Beschluss vom 09.12.2010
3 Ta 654/10
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8272/09

Versagung der Prozesskostenhilfe für insolvente juristische Person bei fehlendem öffentlichen Interesse an Rechtsverteidigung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 654/10

DRsp Nr. 2011/2174

Versagung der Prozesskostenhilfe für insolvente juristische Person bei fehlendem öffentlichen Interesse an Rechtsverteidigung

1. Das Unterlassen der Rechtsverteidigung muss bei Antragstellung durch eine juristische Person im Regelfall auch dann allgemeinen Interessen i.S.v. § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO zuwiderlaufen, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist. 2. Die Regelung in § 116 S. 1 Ziff. 1 ZPO findet hier keine analoge Anwendung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.07.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte, über deren Vermögen am 09.02.2010 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist.

Der in einem Kündigungsschutzverfahren gestellte Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.07.2010 im Wesentlichen unter Hinweis auf ein mangelndes öffentliches Interesse i.S. des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO und der erst vorläufigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen worden.