Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.07.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte, über deren Vermögen am 09.02.2010 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist.
Der in einem Kündigungsschutzverfahren gestellte Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.07.2010 im Wesentlichen unter Hinweis auf ein mangelndes öffentliches Interesse i.S. des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO und der erst vorläufigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen worden.
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