ArbG Koblenz, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1054/08
Versagung der Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert bei Fehlen eines entsprechenden Antrags
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.12.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 214/08
DRsp Nr. 2009/4346
Versagung der Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert bei Fehlen eines entsprechenden Antrags
1. Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich immer auf den gemäß § 117ZPO zu stellenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; der Bewilligungsantrag erfasst nur die Streitgegenstände, bei denen das Arbeitsgericht die Möglichkeit hat, eine Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß § 114ZPO durchzuführen.2. Die Antragstellerin hat daher unter Beachtung von § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO in ihrem Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen; soweit sie Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert geltend macht, hat sie zumindest den Sachverhalt zu schildern, aus dem sich die objektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die in einem gerichtlichen Vergleich überschießend mitgeregelten Gegenstände ergeben.3. Anträge zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen dem Gericht vor dem Instanzende vorliegen, danach haben sie keinerlei hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114ZPO) mehr.
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