LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.12.2008
7 Ta 214/08
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; ZPO § 119 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1054/08

Versagung der Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert bei Fehlen eines entsprechenden Antrags

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.12.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 214/08

DRsp Nr. 2009/4346

Versagung der Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert bei Fehlen eines entsprechenden Antrags

1. Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich immer auf den gemäß § 117 ZPO zu stellenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; der Bewilligungsantrag erfasst nur die Streitgegenstände, bei denen das Arbeitsgericht die Möglichkeit hat, eine Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß § 114 ZPO durchzuführen. 2. Die Antragstellerin hat daher unter Beachtung von § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO in ihrem Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen; soweit sie Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert geltend macht, hat sie zumindest den Sachverhalt zu schildern, aus dem sich die objektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die in einem gerichtlichen Vergleich überschießend mitgeregelten Gegenstände ergeben. 3. Anträge zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen dem Gericht vor dem Instanzende vorliegen, danach haben sie keinerlei hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) mehr.