BVerfG - Beschluß vom 11.02.2003
1 BvR 2314/02
Normen:
SGG § 73a Abs. 2, Abs. 6 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 441
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 18.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 5/02

Versagung der Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren für ein Gewerkschaftsmitglied

BVerfG, Beschluß vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 2314/02

DRsp Nr. 2005/5014

Versagung der Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren für ein Gewerkschaftsmitglied

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Sozialgerichte einen Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückweisen, der Antragsteller sei Gewerkschaftsmitglied und habe daher einen Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft. Eine im Entscheidungszeitpunkt vorliegende Bedürftigkeit ist unbeachtlich, wenn sich der Betroffene erst nach Anhängigkeit des Verfahrens durch den Austritt bedürftig gemacht hat.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 2, Abs. 6 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren.

I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Sozialgericht Dresden hat seine Klage mit Urteil vom 26. November 2001 abgewiesen. Sowohl in dem Verfahren vor dem Sozialgericht als auch bei der Einlegung der Berufung mit Schriftsatz vom 9. Januar 2002 war der Beschwerdeführer durch Rechtssekretäre einer Gewerkschaft vertreten, deren Mitglied er war.