Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren.
I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Sozialgericht Dresden hat seine Klage mit Urteil vom 26. November 2001 abgewiesen. Sowohl in dem Verfahren vor dem Sozialgericht als auch bei der Einlegung der Berufung mit Schriftsatz vom 9. Januar 2002 war der Beschwerdeführer durch Rechtssekretäre einer Gewerkschaft vertreten, deren Mitglied er war.
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