LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.10.2008
9 Ta 185/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; TzBfG § 15 Abs. 3; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2009, 176
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 01.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 818/08

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung - ordentliche Kündigung bei vertraglich Vereinbarter Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.10.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 185/08

DRsp Nr. 2009/3175

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung - ordentliche Kündigung bei vertraglich Vereinbarter Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsverhältnis

1. Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG unterliegt ein 'befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. 2. Die gleichzeitige Vereinbarung einer Befristung unter Aufrechterhaltung einer Kündigungsmöglichkeit vor Fristablauf ist eine im Arbeitsleben übliche Vertragsgestaltung und in § 15 Abs. 3 TzBfG ausdrücklich vorgesehen; eine Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht liegt damit nicht vor. 3. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB liegt nicht vor; der Vorbehalt einer Kündigungsmöglichkeit trotz gleichzeitig vereinbarter Zeitbefristung stellt keine unangemessene Benachteiligung dar, da diese Möglichkeit der Vertragsgestaltung in § 15 Abs. 3 TzBfG gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 1. September 2008, Az.: 1 Ca 818/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; TzBfG § 15 Abs. 3; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe: