BVerfG - Beschluß vom 24.01.1994
1 BvR 10/93
Normen:
AVG § 25 Abs. 2 Satz 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ;
Fundstellen:
NZS 1994, 226
SGb 1994, 227
SozVers 1994, 140
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 25.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen S 21/6 An 4233/89
BSG, vom 13.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 10/92

Versagung des Arbeitslosenruhegeldes nach § 25 Abs. 2 AVGtrotz Leistung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten

BVerfG, Beschluß vom 24.01.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 10/93

DRsp Nr. 2005/16582

Versagung des Arbeitslosenruhegeldes nach § 25 Abs. 2 AVGtrotz Leistung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten

Die mit einer schonenden Übergangsregelung in Kraft getretene Neuregelung des § 25 Abs. 2 AVG stellt eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dar.

Normenkette:

AVG § 25 Abs. 2 Satz 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß der seit 1968 von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschwerdeführer vom Bezug des sogenannten Arbeitslosenruhegeldes nach § 25 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) ausgeschlossen ist, obwohl er bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet hat.

II.

Über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) - ÄndG - nach §§ 93 a, 93 b BVerfGG in der Fassung des Art. 1 ÄndG zu entscheiden. Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt.