Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß der seit 1968 von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschwerdeführer vom Bezug des sogenannten Arbeitslosenruhegeldes nach § 25 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) ausgeschlossen ist, obwohl er bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet hat.
II.
Über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) - ÄndG - nach §§ 93 a, 93 b BVerfGG in der Fassung des Art. 1 ÄndG zu entscheiden. Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt.