I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Versagung elternunabhängiger Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936; im folgenden: BAföG 1990) für ihre Zweitausbildung.
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