LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.10.2017
L 7 AS 620/16
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 584/13

Versagung von Leistungen nach dem SGB IIFolgen einer fehlenden Mitwirkung eines Antragstellers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 620/16

DRsp Nr. 2018/14636

Versagung von Leistungen nach dem SGB II Folgen einer fehlenden Mitwirkung eines Antragstellers

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 66 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Versagung von Leistungen für die Zeit von März 2013 bis Juni 2013.

Der Kläger war als Energieberater (BAFA) und Effizienzhaus-Experte (dena) selbständig tätig. Für die Bewilligungszeiträume vom 01.09.2011 bis 29.02.2012 und vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 wurden ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorläufig bewilligt. Die Leistungsbewilligung erfolgte vorläufig, weil der Kläger Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte, deren Höhe bei Antragstellung noch nicht feststand.