SG Berlin, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 832/16
Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIZumutbarkeit einer MitwirkungspflichtVervollständigung von AngabenVoraussetzungen einer Ermessensüberschreitung
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen L 25 AS 1035/19
DRsp Nr. 2022/10099
Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIZumutbarkeit einer MitwirkungspflichtVervollständigung von AngabenVoraussetzungen einer Ermessensüberschreitung
1. Zulässig gegen einen Versagungsbescheid ist die reine Anfechtungsklage. Dabei ist die Rechtmäßigkeit eines auf § 66SGB I gestützten Versagungsbescheides allein danach zu beurteilen, ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bei seinem Erlass erfüllt waren; ein erst durch eine während des Rechtsmittelverfahrens nachgeholte Mitwirkung erbrachter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs ist für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Versagungsbescheid nach § 66SGB I unerheblich.2. Wendet sich der Bürger gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung, so hat er über die Aufhebung des Versagungsbescheides hinaus regelmäßig kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Eine Leistungsklage ist dann unzulässig.3. Die Entscheidung über eine Versagung nach § 66 Abs 1SGB I steht im Ermessen des Leistungsträgers. Ein Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensnichtgebrauchs kann darin bestehen, dass die Behörde Leistungen ganz versagt, ohne dies zu begründen oder eine teilweise Versagung in Betracht zu ziehen.
Tenor
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