LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.09.2008
6 Ta 127/08
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 ; BUrlG § 7 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 869/08

Versagung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.09.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 127/08

DRsp Nr. 2008/19934

Versagung von Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 ; BUrlG § 7 Abs. 3 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Klage auf Zahlung von "Urlaubsentgelt" für das Jahr 2007 ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den diesbezüglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.

Die Angriffe der Beschwerde führen nicht dazu, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hätte (§ 114 ZPO).

Die Beschwerdekammer nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Feststellungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 26.06.2008 (Bl. 17 - 19 d. A.) und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab.