Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin wendet sich gegen die Entziehung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2011.
Die 1967 geborene Klägerin bezog im Jahr 2010 als Mitglied der aus ihr, ihrem 1964 geborenen Ehemann F. und dem 1996 geborenen Sohn bestehenden Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten und Berufungsbeklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zum Haushalt gehörte noch ein weiteres minderjähriges Kind, das keine SGB II -Leistungen erhielt. Gemeinsam bewohnt die Familie ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 124 qm. Anfänglich bezogen die Klägerin und ihr Ehemann Arbeitslosengeld. Am 1. Oktober 2010 nahm der Ehemann eine Erwerbstätigkeit als Kundendienstmonteur auf mit einem Einkommen von 1.400 EUR brutto (1.034,24 EUR netto).
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