BAG - Urteil vom 18.03.2003
9 AZR 126/02
Normen:
Teilzeit- und Befristungsgesetz §§ 4 8 22 ; BAT § 15b ;
Fundstellen:
AuA 2003, 48
AuR 2004, 37
BAGE 105, 248
BAGReport 2004, 3
BB 2004, 1568
DB 2004, 319
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 726/01
ArbG Bonn, vom 30.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1414/01
ArbG Bonn, vom 18.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 561/01

Versagung von Teilzeitarbeit - Diskriminierung originär Teilzeitbeschäftigter - Dringender betrieblicher Grund; Verringerung der Arbeitzeit; Diskriminierung; dringende betriebliche Belange

BAG, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 126/02

DRsp Nr. 2003/14578

Versagung von Teilzeitarbeit - Diskriminierung originär Teilzeitbeschäftigter - Dringender betrieblicher Grund; Verringerung der Arbeitzeit; Diskriminierung; dringende betriebliche Belange

»1. Eine tarifliche Regelung, nach der nur Vollbeschäftigte einen Anspruch auf vorübergehende Verringerung ihrer Arbeitszeit aus familienpolitischen Gründen haben, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte.2. Ein pädagogisches Konzept kann als dringender betrieblicher Grund die Ablehnung des Verringerungsantrags rechtfertigen.«

Orientierungssätze:1. § 4 TzBfG enthält das Verbot, Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund zu benachteiligen. Hieran sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden. Dieses Verbot ist mit der Tarifautonomie vereinbar.2. Die Regelung des § 15b Abs. 1 BAT, nach der ausschließlich Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf vorübergehende Verringerung ihrer Arbeitszeit haben, wenn sie ein Kind unter 18 Jahren betreuen, und keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs.1 TzBfG. Daß Teilzeitbeschäftigte bereits mit verkürzter Arbeitszeit arbeiten, ist kein sachlicher Grund zur Ungleichbehandlung.