LAG Köln - Urteil vom 03.02.2006
11 (13) Sa 1246/05
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 424
AuR 2006, 252
NZA-RR 2006, 343
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 273/05

Versagung von Teilzeitarbeit im Interesse der Kundennähe - Darlegungslast der Bank zu unternehmerischen Konzept für kundennahe Arbeitsplätze

LAG Köln, Urteil vom 03.02.2006 - Aktenzeichen 11 (13) Sa 1246/05

DRsp Nr. 2006/19969

Versagung von Teilzeitarbeit im Interesse der Kundennähe - Darlegungslast der Bank zu unternehmerischen Konzept für kundennahe Arbeitsplätze

»1. Die Entscheidung einer Bank, im Interesse der Kundennähe in Zukunft auf allen Arbeitsplätzen mit Kundenkontakt den Teilzeitbegehren der Mitarbeiter nicht mehr stattzugeben, stellt allein keinen entgegenstehenden "betrieblichen Grund" i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG dar.2. Je näher das behauptete unternehmerische Konzept an die Entscheidung, keine Teilzeitbeschäftigung zuzulassen, heranrückt, um so höher sind die Anforderungen an die Darlegung dieses Konzepts.«

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die von der Klägerin beantragte Reduzierung der Arbeitszeit.