LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.05.2006
8 Ta 94/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ; ZPO 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2018/05

Verschiedene Gegenstandswerte bei Klageerweiterung und Teilanerkenntnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 94/06

DRsp Nr. 2006/28103

Verschiedene Gegenstandswerte bei Klageerweiterung und Teilanerkenntnis

Bei der Streitwertfestsetzung ist entsprechend des zeitlichen Verfahrensablaufs eine Klageerweiterung vor einem Teilanerkenntnis sowie eine erneute Klageerweiterung auf Ersatz von Zukunftsschäden zu berücksichtigen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ; ZPO 3;

Gründe:

I.

Zum Sachstand des vorgelegten Gegenstandswertfestsetzungsverfahrens wird auf die umfassende Gründe unter I. des Abhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.04.2006 - 2 Ca 2018/05 - Bezug genommen (Bl. 141 bis 145 d. A.).