LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.03.2006
2 Ta 25/06
Normen:
ZPO § 115 § 120 Abs. 1 § 127 Abs 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 1819/05 vom 23.11.2005,

Verschlechterungsverbot bei Beschwerde gegen Ratenbewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 25/06

DRsp Nr. 2006/21599

Verschlechterungsverbot bei Beschwerde gegen Ratenbewilligung der Prozesskostenhilfe

Da im Beschwerdeverfahren ein Verschlechterungsverbot besteht, ist nicht mehr zu überprüfen, ob das Arbeitsgericht der Beschwerdeführerin zu Recht Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung bezüglich des geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrages bewilligt hat, obwohl die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf absehbare Zeit gar nicht im Stande ist, überhaupt ihre vertragliche Verpflichtung als Krankenschwester bei der Beklagten zu erfüllen.

Normenkette:

ZPO § 115 § 120 Abs. 1 § 127 Abs 2 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin für das vorliegende Kündigungsschutzverfahren inklusive einem geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag mit Beschluss vom 23.11.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 115,00 EUR zu bezahlen hat.

Gegen die Ratenzahlungsanordnung wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde aus dem Schriftsatz vom 29.12.2005. Hierzu gibt sie an, aufgrund ihrer Ausgaben verblieben ihr lediglich 163,29 EUR.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2006 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.