I.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin für das vorliegende Kündigungsschutzverfahren inklusive einem geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag mit Beschluss vom 23.11.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 115,00 EUR zu bezahlen hat.
Gegen die Ratenzahlungsanordnung wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde aus dem Schriftsatz vom 29.12.2005. Hierzu gibt sie an, aufgrund ihrer Ausgaben verblieben ihr lediglich 163,29 EUR.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2006 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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