LAG Hamburg - Beschluss vom 30.06.2005
8 Ta 5/05
Normen:
ArbGG §§ 80 ff ; BRAGO § 10 ; BRAGO § 9 ; GKG § 25 ; GKG § 42 Abs. 4 ; GKG § 63 ; KSchG § 4 ; KSchG § 9 ; RVG § 2 Abs. 2 ; RVG § 33 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 352
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 590/04

Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren zur Festsetzung der Anwaltsgebühren - keine Gebührenfreiheit im Beschwerdeverfahren - keine Werterhöhung bei allgemeinem Feststellungsantrag neben Kündigungsschutzantrag - Gegenstandswert bei Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung und Zwischenzeugnis - Bewertung von Vergleichsklauseln zur Erledigung und Verschwiegenheit sowie zur Herausgabe von Gegenständen

LAG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 5/05

DRsp Nr. 2005/12984

Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren zur Festsetzung der Anwaltsgebühren - keine Gebührenfreiheit im Beschwerdeverfahren - keine Werterhöhung bei allgemeinem Feststellungsantrag neben Kündigungsschutzantrag - Gegenstandswert bei Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung und Zwischenzeugnis - Bewertung von Vergleichsklauseln zur Erledigung und Verschwiegenheit sowie zur Herausgabe von Gegenständen

»1. Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verschlechterungsverbot.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 33 RVG und nicht § 63 GKG, wenn im konkreten Fall feststeht, dass eine Gerichtsgebühr nicht anfällt.3. Die Gebührenfreiheit nach § 33 IX RVG gilt nur für das Verfahren über den Festsetzungsantrag. Im Beschwerdeverfahren fällt eine Gebühr nach Nr. 1811 der Anlage zu § 2 II RVG an.4. Ein allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO ist neben einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG grundsätzlich nicht werterhöhend zu berücksichtigen.5. Der Gegenstandswert für einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung während eines anhängigen Kündigungsrechtsstreits beträgt ein Bruttomonatsgehalt.6. Der Antrag auf ein Zwischenzeugnis ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts pauschal mit EUR 500,- zu bewerten, sofern keine Regelung zum Inhalt des Zeugnisses begehrt wird.