LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.09.2008
L 3 U 229/07
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 22/03

Verschlimmerung der Folgen einer Berufskrankheit, Höhe der MdE bei besonderer beruflicher Betroffenheit eines Chirurgen, unbillige Härte

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen L 3 U 229/07

DRsp Nr. 2009/851

Verschlimmerung der Folgen einer Berufskrankheit, Höhe der MdE bei besonderer beruflicher Betroffenheit eines Chirurgen, unbillige Härte

Maßgeblich für die Beurteilung einer unbilligen Härte nach § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Dabei ist das Vorliegen einer besonderen Härte zu verneinen, wenn die Ursache für die nahezu vollständige Aufgabe der bisherigen beruflichen Tätigkeit eines versicherten Chirurgen in der mangelnden Bereitschaft des Arbeitgebers und dessen Versicherers liegt, das Infektionsrisiko für die Patienten des Versicherten zu tragen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 01. März 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Kläger absolvierte von 1960 bis 1966 ein Medizinstudium. Die Medizinalassistentenzeit dauerte vom 01. Dezember 1966 bis zum 30. November 1968. Von Februar 1969 bis zum 01. August 1975 durchlief er die Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie. Die Facharzt-Anerkennung der Ärztekammer B erfolgte am 03. September 1975 (Urkunde vom selben Tag).