Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 01. März 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Höhe der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Kläger absolvierte von 1960 bis 1966 ein Medizinstudium. Die Medizinalassistentenzeit dauerte vom 01. Dezember 1966 bis zum 30. November 1968. Von Februar 1969 bis zum 01. August 1975 durchlief er die Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie. Die Facharzt-Anerkennung der Ärztekammer B erfolgte am 03. September 1975 (Urkunde vom selben Tag).
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