LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.11.2012
L 3 R 750/12 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2295/11

VerschuldenskostenErmittlungsbedarfVoraussetzungen der Kostenpflicht des SozialleistungsträgersEinzelfallabhängige Entscheidung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2012 - Aktenzeichen L 3 R 750/12 B

DRsp Nr. 2013/514

VerschuldenskostenErmittlungsbedarfVoraussetzungen der Kostenpflicht des SozialleistungsträgersEinzelfallabhängige Entscheidung

1. Voraussetzung für die Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 4 SGG durch das Gericht auf den Leistungsträger ist in jedem Fall, dass der Lesitungsträger notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden mussten. 2. Dies ist abhängig von den tatsächlichen Umständen im jeweiligen Einzelfall.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2012 aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin und Beklagte wendet sich gegen einen Kostenbeschluss gemäß § 192 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).