Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2012 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Beschwerdeführerin und Beklagte wendet sich gegen einen Kostenbeschluss gemäß § 192 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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