LAG Nürnberg - Urteil vom 15.11.2022
7 Sa 103/22
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1 -4; AGG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 44223
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2381/21

Verschuldensprüfung bei Entschädigungspflicht nach § 15 Abs. 3 AGGKeine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei tariflichen Vorgaben für die StufenvorrückungZwei-Monats-Frist für Entschädigungsansprüche nach dem AGG

LAG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 103/22

DRsp Nr. 2023/3398

Verschuldensprüfung bei Entschädigungspflicht nach § 15 Abs. 3 AGG Keine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei tariflichen Vorgaben für die Stufenvorrückung Zwei-Monats-Frist für Entschädigungsansprüche nach dem AGG

1. Haftungsbegründendes Verschulden nach § 15 Abs. 3 AGG liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vorschriften von deren benachteiligenden Wirkung weiß oder darum wissen muss. 2. § 2 Ziffer 1 TV über Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen für die Arbeitnehmer der Schuh- und Sportartikelindustrie vom 04.09.2019 berücksichtigt bei der Stufenvorrückung keine Zeiten des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses und damit keine Elternzeiten. Damit wird an die Möglichkeit des Erwerbes von Erfahrungswissen angeknüpft, nicht an das Geschlecht.