LAG Chemnitz - Urteil vom 08.11.2000
2 Sa 112/00
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 5 Satz 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 § 9 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 ;

Verschuldete Arbeitsunfähigkeit durch grob fahrlässige Inanspruchnahme nicht bestehenden Vorfahrtsrechts durch einen infolge Alkoholisierung relativ fahruntauglichen Radfahrer/Trunkenheitsfahrt eines Radfahrers/Straßenverkehrsgefährdung durch Radfahrer.

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 112/00

DRsp Nr. 2002/15250

Verschuldete Arbeitsunfähigkeit durch grob fahrlässige Inanspruchnahme nicht bestehenden Vorfahrtsrechts durch einen infolge Alkoholisierung relativ fahruntauglichen Radfahrer/Trunkenheitsfahrt eines Radfahrers/Straßenverkehrsgefährdung durch Radfahrer.

»1. Der Grundsatz, wonach dass Vorfahrtsrecht unabhängig davon ist, ob sich der Vorfahrtsberechtigte verkehrsgerecht verhält oder nicht, greift nicht zugunsten eines (erwachsenen) Radfahrers ein, der verbotswidrig auf dem - an der bevorrechtigten Straße entlangführenden - Gehweg fährt.2. Keine Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten bei objektiv nicht bestehender Handlungsalternative (hier: zugeparkter Radweg).«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 5 Satz 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 § 9 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger bei dem Beklagten als Gerüstbauer beschäftigt. Am 11. April 1999 gegen 17.45 Uhr erlitt der Kläger in ... auf der .... in Höhe der Einmündung der ... als Radfahrer einen Verkehrsunfall durch Zusammenstoß mit einem von dem Zeugen ... geführten Pkw. In der Folge war der Kläger arbeitsunfähig aufgrund seiner dabei erlittenen Verletzungen.