1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2008 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen eine Versetzungsmaßnahme und begehrt seine Weiterbeschäftigung auf seinem vorherigen Arbeitsplatz.
Der 49 Jahre alte Kläger ist seit September 1975 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte unterhält Fahrzeuginspektionen, in denen die Straßenbahnen und U-Bahnen der Beklagten gewartet werden, und zwar unter anderem an den Standorten in K -W und in W . Beide Standorte waren bis zur Versetzungsmaßnahme organisatorisch als eine Fahrzeuginspektion geführt, wobei am Standortort W ca. 75 Mitarbeiter tätig waren, am Standort W ca. 29.
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