LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.10.2010
7 Sa 286/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1743/09

Versetzung aufgrund arbeitsvertraglicher Versetzungsklausel; Aufhebung möglicher Konkretisierung des Einsatzortes durch Vertragsunterzeichnung in Kenntnis des Geschäftszwecks der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 286/10

DRsp Nr. 2011/6417

Versetzung aufgrund arbeitsvertraglicher Versetzungsklausel; Aufhebung möglicher Konkretisierung des Einsatzortes durch Vertragsunterzeichnung in Kenntnis des Geschäftszwecks der Arbeitgeberin

1. Hat der Arbeitnehmer vor seiner Versetzung in Kenntnis des Geschäftszwecks der Arbeitgeberin einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnet und vereinbart, dass ihm bei einem verbundenen Unternehmen eine andere Tätigkeit zugewiesen werden kann, und besteht der Geschäftszweck der Arbeitgeberin in der Erfüllung von Werkverträgen durch Instandhaltungsarbeiten im Betrieb und am Standort des Werkauftraggebers, ist dem Arbeitnehmer bei Vertragsunterzeichnung bekannt, dass er zukünftig auch bei den durch Werkvertrag der Arbeitgeberin verbundenen Unternehmen eingesetzt werden kann; mit seiner Unterschrift und dem diesbezüglichen Einverständnis wird spätestens ab diesem Zeitpunkt eine etwaige Konkretisierung der Beschäftigungspflicht auf einen bestimmten Einsatzort aufgehoben. 2. Eine vorformulierte arbeitsvertragliche Versetzungsklausel, die materiell der Regelung in § 106 Satz 1 GewO entspricht, unterliegt nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.