LAG München - Beschluss vom 30.11.2011
11 TaBV 62/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; ArbSchG § 5; ArbStättV § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 8/11

Versetzung bei fehlender Gefährdungsbeurteilung; unbegründete Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei Versetzung auf Wunsch des Arbeitnehmers

LAG München, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 11 TaBV 62/11

DRsp Nr. 2012/349

Versetzung bei fehlender Gefährdungsbeurteilung; unbegründete Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei Versetzung auf Wunsch des Arbeitnehmers

1. Der Betriebsrat kann einer personellen Maßnahme seine Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur dann verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt; demnach muss die Maßnahme selbst untersagt sein, so dass eine Zustimmungsverweigerung nicht allein deshalb gerechtfertigt ist, weil die jeweilige Maßnahme in irgendeiner Weise normativen Vorgaben widerspricht. 2. Eine Versetzung ohne zuvor durchgeführte und dokumentierte Gefährdungsanalyse und damit unter Verstoß gegen § 5 ArbSchG und § 3 Abs. 3 ArbStättV führt zunächst nur dazu, dass arbeitsvertraglich der maßgebliche Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers und damit lediglich die von ihm geschuldete Tätigkeit bestimmt wird; dass dann diese Tätigkeit auch ausgeübt wird, steht mit der Versetzung zunächst noch nicht fest.