Gegenstand der Auseinandersetzung ist eine von der Beklagten mit Datum vom 27.11.2003 zum 1.12.2003 ausgesprochene Versetzungsverfügung gegenüber dem Kläger.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist seit 01.09.1987 bei der Beklagten als Kommunikationselektroniker mit einem Bruttoentgelt von zuletzt 2.836,00 Euro beschäftigt. Er war in der Serviceniederlassung L. mit dem Tätigkeitsort K. tätig. Die Parteien sind kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unter anderem der Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio) vom 29.06.2002 in der Fassung vom 01.10.2003 Anwendung.
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