LAG München - Urteil vom 15.09.2006
11 Sa 841/05
Normen:
TV Ratio § 4 ; GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1938/04

Versetzung bei Neuorganisation im Bereich der Deutschen Telekom AG

LAG München, Urteil vom 15.09.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 841/05

DRsp Nr. 2007/14369

Versetzung bei Neuorganisation im Bereich der Deutschen Telekom AG

1. Ist die Versetzungsentscheidung Ergebnis einer Willensbildung der paritätisch besetzten Clearingstelle gemäß § 4 TV Ratio, liegen Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung nicht vor.2. Dem steht nicht entgegen, dass die frühere Arbeit des versetzten Arbeitnehmers von einem anderen Mitarbeiter ausgeführt wird, wenn die Zuordnung des Mitarbeiters Ergebnis einer betrieblichen Neugliederung ist und die nunmehr wahrgenommen Tätigkeiten mit Tarifgruppe T 4 niedriger bewertet werden.

Normenkette:

TV Ratio § 4 ; GewO § 106 ;

Tatbestand:

Gegenstand der Auseinandersetzung ist eine von der Beklagten mit Datum vom 27.11.2003 zum 1.12.2003 ausgesprochene Versetzungsverfügung gegenüber dem Kläger.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist seit 01.09.1987 bei der Beklagten als Kommunikationselektroniker mit einem Bruttoentgelt von zuletzt 2.836,00 Euro beschäftigt. Er war in der Serviceniederlassung L. mit dem Tätigkeitsort K. tätig. Die Parteien sind kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unter anderem der Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio) vom 29.06.2002 in der Fassung vom 01.10.2003 Anwendung.