A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erhöhung der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten eine zustimmungspflichtige Versetzung ist.
Der Arbeitgeber betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit 74 Filialen und über 600 Arbeitnehmern. Die Lage der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte im Verkauf war durch Betriebsvereinbarung vom 17. März 1981 geregelt. Der Betriebsrat hat die Betriebsvereinbarung zum 30. November 1989 gekündigt. Gemäß § 5 der Betriebsvereinbarung war eine Nachwirkung ausgeschlossen. Zwischen den Beteiligten läuft zur Zeit ein Einigungsstellenverfahren zum Zweck der Regelung der Lage der Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten im Verkauf.
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