BAG - Beschluß vom 16.07.1991
1 ABR 71/90
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3, § 99, § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972
BAGE 68, 155
BB 1991, 2370
DB 1992, 145
EWiR § 95 BetrVG 1/92, 129
EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 25
NZA 1992, 180
SAE 1992, 309
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Wuppertal - Beschluß vom 3.5.1990 - 4 BV 4/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Beschluß vom 27.9.1990 - 13 TaBV 62/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Versetzung bei Verlängerung der Wochenarbeitszeit

BAG, Beschluß vom 16.07.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 71/90

DRsp Nr. 1996/6097

Versetzung bei Verlängerung der Wochenarbeitszeit

»Die Verlängerung (oder Verkürzung) der Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers stellt keine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG dar, die der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bedarf. Das gilt auch hinsichtlich der Verlängerung (oder Verkürzung) der Mindestwochenarbeitszeit von Teilzeitkräften mit variabler Arbeitszeit.«

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3, § 99, § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erhöhung der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten eine zustimmungspflichtige Versetzung ist.

Der Arbeitgeber betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit 74 Filialen und über 600 Arbeitnehmern. Die Lage der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte im Verkauf war durch Betriebsvereinbarung vom 17. März 1981 geregelt. Der Betriebsrat hat die Betriebsvereinbarung zum 30. November 1989 gekündigt. Gemäß § 5 der Betriebsvereinbarung war eine Nachwirkung ausgeschlossen. Zwischen den Beteiligten läuft zur Zeit ein Einigungsstellenverfahren zum Zweck der Regelung der Lage der Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten im Verkauf.