LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.2010
10 Sa 972/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; EGBGB Art. 27 Abs. 1; EGBGB Art. 30 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 105/10

Versetzung einer Reiseleiterin in ein anderes Zielgebiet; unbegründete Klage auf ausnahmslose Beschäftigung an bisherigem Einsatzort

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 972/10

DRsp Nr. 2011/6168

Versetzung einer Reiseleiterin in ein anderes Zielgebiet; unbegründete Klage auf ausnahmslose Beschäftigung an bisherigem Einsatzort

1. Zur Versetzung einer für den Einsatz im Ausland eingestellten Reiseleiterin in andere Zielgebiete. 2. Auch wenn der Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt wird, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Versetzung an einen anderen Arbeitsort nach § 106 GewO und den hierzu von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, sofern für das Arbeitsverhältnis deutsches Recht gilt.

1. Mit der arbeitsvertragliche Festlegung "Das Zielgebiet ist Mallorca unter Vorbehalt" wird ausdrücklich das Zielgebiet nicht vertraglich garantiert und damit nicht im Sinne des § 106 Satz 1 GewO festgelegt; diese Formulierung zielt vielmehr gerade darauf ab, der Arbeitgeberin trotz Erwähnung des Zielgebietes "Mallorca" die durch § 106 Satz 1 GewO eingeräumte Befugnis "vorzubehalten" und die Arbeitnehmerin an einen anderen Arbeitsort versetzen zu können.