OVG Niedersachsen - Beschluss vom 15.01.2024
5 ME 115/23
Normen:
BBG § 44 Abs. 1 S. 1; BBG § 44 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 3830/23

Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Entziehung einer Untersuchungsanordnung ohne hinreichenden Grund bei rechtmäßiger Untersuchungsanordnung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.01.2024 - Aktenzeichen 5 ME 115/23

DRsp Nr. 2024/1026

Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Entziehung einer Untersuchungsanordnung ohne hinreichenden Grund bei rechtmäßiger Untersuchungsanordnung

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann darauf gestützt werden, dass sich dieser ohne hinreichenden Grund einer Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 6 BBG entzieht, wenn diese Untersuchungsaufforderung rechtmäßig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer - vom 26. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 23.893,92 EUR festgesetzt. Für den zweiten Rechtszug wird der Streitwert ebenfalls auf 23.893,92 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BBG § 44 Abs. 1 S. 1; BBG § 44 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre - mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats ... 2023.