OVG Saarland - Beschluss vom 28.04.2017
1 B 358/16
Normen:
BBG § 28 Abs. 1; BBG § 126 Abs. 4; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4; PostPersRG § 28; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 990/16

Versetzung eines beschäftigungslosen Beamten bei einem Postnachfolgeunternehmen; Übertragung des abstrakten Aufgabenbereich eines Senior Referent Projektmanagement im Bereich Telekom Project Services an einem bestimmten Standort; Zuständigkeit des Betriebsrats des abgebenden Betriebes zur Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte; Dienstrechtliche Zugehörigkeit des Beamten zu einer bestimmten Organisationseinheit des Dienstherrn; Unbedingte und einzelfallbezogene Organisationsentscheidung des Dienstherrn; Hinreichende Bestimmtheit des durch eine Versetzungsverfügung übertragenen Aufgabenbereichs; Bedeutung wohnortnäherer Einsatzmöglichkeiten für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Versetzungsentscheidung

OVG Saarland, Beschluss vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 1 B 358/16

DRsp Nr. 2017/17360

Versetzung eines beschäftigungslosen Beamten bei einem Postnachfolgeunternehmen; Übertragung des abstrakten Aufgabenbereich eines "Senior Referent Projektmanagement im Bereich Telekom Project Services" an einem bestimmten Standort; Zuständigkeit des Betriebsrats des abgebenden Betriebes zur Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte; Dienstrechtliche Zugehörigkeit des Beamten zu einer bestimmten Organisationseinheit des Dienstherrn; Unbedingte und einzelfallbezogene Organisationsentscheidung des Dienstherrn; Hinreichende Bestimmtheit des durch eine Versetzungsverfügung übertragenen Aufgabenbereichs; Bedeutung wohnortnäherer Einsatzmöglichkeiten für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Versetzungsentscheidung

1. Eine Maßnahme, die darauf abzielt, einem beschäftigungslosen Beamten den abstrakten Aufgabenbereich eines "Senior Referent Projektmanagement im Bereich Telekom Project Services" an einem bestimmten Standort des Telekom Project Management (TPM) zu übertragen, ist eine Versetzung.2. Bei derartigen Personalmaßnahmen hat ein Beamter, der hiergegen um Rechtsschutz nachsucht, im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung grundsätzlich den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.