VGH Bayern - Beschluss vom 22.05.2015
3 CE 15.520
Normen:
VwGO § 123; BayBG Art. 66 Abs. 2 S. 3-4; BayBeamtVG Art. 69 Abs. 2 S. 1; BeamtStG § 26 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4;

Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit; Einbehaltung eines Teils der Besoldung als Rechtsfolge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung; Einstweilige Anordnung zur Auszahlung der ungekürzten Bezüge

VGH Bayern, Beschluss vom 22.05.2015 - Aktenzeichen 3 CE 15.520

DRsp Nr. 2015/10817

Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit; Einbehaltung eines Teils der Besoldung als Rechtsfolge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung; Einstweilige Anordnung zur Auszahlung der ungekürzten Bezüge

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.846,86 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123; BayBG Art. 66 Abs. 2 S. 3-4; BayBeamtVG Art. 69 Abs. 2 S. 1; BeamtStG § 26 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Die 1965 geborene Antragstellerin steht seit dem 2. November 1989 im Dienst des Antragsgegners und war zuletzt als Polizeiinspektorin (BesGr. A 9 + Amtszulage) tätig. Mit Bescheid vom 20. November 2009 wurde die Antragstellerin für polizeidienstunfähig erklärt und im Verwaltungsdienst eingesetzt. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Juli 2014 wurde sie ab 27. März 2014 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei ihr wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 30, mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10. September 2014 ein Grad der Behinderung von 40 Prozent anerkannt.