LAG Hamm - Beschluss vom 25.09.2009
10 TaBV 19/09
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 101; BetrVG § 117 Abs. 2;
Vorinstanzen:

Versetzung von Bodenpersonal im Range eines Flugkapitäns ohne Zustimmung der Personalvertretung Cockpit

LAG Hamm, Beschluss vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 19/09

DRsp Nr. 2010/354

Versetzung von Bodenpersonal im Range eines Flugkapitäns ohne Zustimmung der Personalvertretung Cockpit

Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen, die überwiegend und schwerpunktmäßig am Boden administrative Aufgaben, Schulungs- und Trainingsaufgaben sowie Aufgaben der Qualitätssicherung wahrnehmen, gehören nicht zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 117 Abs. 2 BetrVG, auch wenn sie im Range eines Flugkapitäns beschäftigt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Personalvertretung Cockpit gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.01.2009 - 2 BV 162/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; BetrVG § 101; BetrVG § 117 Abs. 2;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von Versetzungen der Mitarbeiter T1, M2 und L3 vom Co-Piloten (First Officer) zum Kapitän des Flugmusters BAe 146.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Luftfahrtunternehmen über 600 Arbeitnehmer. Im Flugbetrieb, dessen Leitung seinen Sitz in D2 hat, sind über 300 Mitarbeiter im Cockpit tätig, welche auf verschiedene Standorte in Deutschland verteilt sind.