BAG - Beschluß vom 08.05.1990
1 ABR 33/89
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1, § 101, § 99 Abs. 1, 2, 3, § 95 Abs. 3, § 100 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
AfP 1990, 237
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 15.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 42/88
LAG Düsseldorf, vom 20.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 186/88

Versetzung von Redakteuren innerhalb der Wochenfrist

BAG, Beschluß vom 08.05.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 33/89

DRsp Nr. 2000/1098

Versetzung von Redakteuren innerhalb der Wochenfrist

»Bei tendenzbezogenen personellen Einzelmaßnahmen hat der Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungs-, sondern nur ein Informationsrecht. Die Regelung des § 100 Abs. 1 BetrVG über die vorläufige Durchführung von personellen Einzelmaßnahmen hat hier nur noch Bedeutung für die Fälle, in denen der Arbeitgeber die Maßnahme vor Ablauf der Wochenfrist durchführen will, die dem Betriebsrat zur Stellungnahme zur Verfügung steht. An die Voraussetzung, daß die vorläufige Durchführung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sein muß, sind hier besonders strenge Anforderungen zu stellen.«

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 1, § 101, § 99 Abs. 1, 2, 3, § 95 Abs. 3, § 100 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2;

Gründe: