LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.03.2005
9 Sa 556/04
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1 § 99 Abs. 1 ; TV Ration § 1 Abs. 1, 2 § 2 § 3 Abs. 1, 4 § 5 Abs. 1 ; MTV § 6 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3285/03

Versetzung zur Personalserviceeinheit Vivento der Deutschen Telecom AG als vom Direktionsrecht gedeckte Arbeitgebermaßnahme

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 556/04

DRsp Nr. 2006/1890

Versetzung zur Personalserviceeinheit Vivento der Deutschen Telecom AG als vom Direktionsrecht gedeckte Arbeitgebermaßnahme

1. Einer Änderungskündigung bedarf es nicht, wenn der Arbeitgeber aufgrund des ihm zustehenden Direktionsrechts zur Änderung der Arbeitsbedingungen berechtigt ist; der Umfang des Direktionsrechts ist abhängig von den einzelvertraglichen Abreden der Parteien, aber auch von Betriebsvereinbarungen und tariflichen Bestimmungen und kann daher mehr oder weniger weit sein.2. Gemäß § 5 Abs. 1 TV Ratio wird der gemäß den §§ 3 und 4 dieses Tarifvertrages identifizierte Arbeitnehmer in die Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit VQE (= PSA = Vivento) versetzt, wobei diese Versetzung als zumutbar und gleichwertig anzusehen ist; macht der Arbeitgeber im Rahmen der tariflichen Grenzen von dem ihm zustehenden Direktionsrecht Gebrauch und weist er dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zu, bedarf es dazu, wie der Tarifvertrag selbst bestimmt, keiner Änderungskündigung nach § 2 KSchG.