LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2021
L 26 BA 6/20
Normen:
SGG § 193; SGB IV § 7 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 5a; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 286/17

Versicherungsfreiheit für eine Tätigkeit als PflegefachkraftFehlendes VertragsverhältnisKriterien zur Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2021 - Aktenzeichen L 26 BA 6/20

DRsp Nr. 2022/10079

Versicherungsfreiheit für eine Tätigkeit als Pflegefachkraft Fehlendes Vertragsverhältnis Kriterien zur Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

1. Erbringt eine Pflege-UG (haftungsbeschränkt) einem Krankenhaus vertraglich geschuldete Pflegeleistungen durch Einsatz der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin, liegt keine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn das Krankenhaus die Arbeitsleistung nur entgegennimmt, ohne selbst zur Entgeltzahlung an die Pflegekraft verpflichtet zu sein, und diese auch nicht als natürliche Person für etwaige Vertragsverletzungen haftet, sondern die juristische Person als Vertragspartnerin.2. Schließt ein Krankenhausträger mit einer juristischen Person des Privatrechts Dienstleistungsverträge mit dem Ziel der Erbringung von Pflegeleistungen auf Honorarbasis, ist diese Vertragsgestaltung – abgesehen von Fällen des Rechtsmissbrauchs – auch im Sozialversicherungsrecht zu berücksichtigen (Anschluss an BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R – juris).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. November 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 2. wie folgt gefasst wird: