LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.06.2018
L 6 U 52/17
Normen:
SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 5; SGB VII § 150 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 U 33/14

Versicherungspflicht einer JagdpachtgemeinschaftKeine Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks mit der Ausübung des JagdrechtsUnternehmereigenschaft durch das Jagdrecht

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 6 U 52/17

DRsp Nr. 2018/17450

Versicherungspflicht einer Jagdpachtgemeinschaft Keine Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks mit der Ausübung des Jagdrechts Unternehmereigenschaft durch das Jagdrecht

1. Eine Jagdpachtgemeinschaft und ihre Gesellschafter sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a) SGB VII versicherungspflichtig. 2. Die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks mit der Ausübung des Jagdrechts ist für die Beitragspflichtigkeit nicht erforderlich; allein aus dem Jagdrecht einer Jagdpachtgemeinschaft bzw. ihrer Gesellschafter folgt die Unternehmereigenschaft.3. Es ist nicht danach zu differenzieren, ob oder wie häufig die Rechtsinhaber einer versicherten Tätigkeit nachgehen, wiel dies weder praktikabel noch rechtlich erforderlich ist.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. März 2017 wird im Kostenpunkt dahingehend geändert, dass das Verfahren im Sinne von § 183 des Sozialgerichtsgesetzes gerichtskostenfrei ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 5; SGB VII § 150 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht und die Höhe des Beitrages für die gesetzliche Unfallversicherung als Jagdpächter für das Jahr 2012.