Das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 23. März 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin auch in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 28. Februar 2005 der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlegen hat.
Die Beklagte erstattet der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
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