LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.12.2008
L 1 KR 143/07
Normen:
SGB V § 190 Abs. 3; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 182/05

Versicherungspflicht einer schwangeren Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung; Schätzung des maßgeblichen Arbeitsentgelts; Prognoseentscheidung für das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen L 1 KR 143/07

DRsp Nr. 2009/4600

Versicherungspflicht einer schwangeren Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung; Schätzung des maßgeblichen Arbeitsentgelts; Prognoseentscheidung für das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Das für die Versicherungspflicht maßgebliche Arbeitsentgelt des Folgejahres ist zu schätzen, wenn bereits am Jahresanfang feststeht, dass eine schwangere Versicherte aufgrund des in den nächsten Monaten bevorstehenden Mutterschutzes und aufgrund einer mit dem Arbeitgeber bereits abgesprochenen Elternzeit nicht durchgängig Arbeitsentgelt beziehen wird. Dabei sind die Einkommensausfälle zu berücksichtigen. Die Höhe des Arbeitsentgelts für das Folgejahr darf nicht mittels Multiplikation des Januar-Gehalts mit 12 bzw 13 errechnet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 23. März 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin auch in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 28. Februar 2005 der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlegen hat.

Die Beklagte erstattet der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 190 Abs. ;