SG Köln, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 416/14
Versicherungspflicht einer Tätigkeit als medizinisch-technische Röntgenassistentin - MTRA - in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf der Grundlage eines HonorarvertragesAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation und an eine Weisungsgebundenheit im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am ArbeitsprozessKein Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, der Übernahme eines relevanten unternehmerischen Risikos oder der Befugnis zur Delegation der vertraglich geschuldeten Leistung auf DritteAnforderungen an die Gewichtung der Kriterien der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber und der Vergütungshöhe in der Gesamtabwägung
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen L 8 R 962/15
DRsp Nr. 2020/14601
Versicherungspflicht einer Tätigkeit als medizinisch-technische Röntgenassistentin - MTRA – in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf der Grundlage eines HonorarvertragesAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation und an eine Weisungsgebundenheit im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am ArbeitsprozessKein Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, der Übernahme eines relevanten unternehmerischen Risikos oder der Befugnis zur Delegation der vertraglich geschuldeten Leistung auf DritteAnforderungen an die Gewichtung der Kriterien der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber und der Vergütungshöhe in der Gesamtabwägung
Bei einer Tätigkeit als medizinisch-technische Röntgenassistentin - MTRA – in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, bei der die Indizien einer Tätigkeit nach Weisungen und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers für eine abhängige Beschäftigung sprechen, fallen Aspekte der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber und der Höhe der vereinbarten Vergütung nicht so stark ins Gewicht, dass die Gesamtabwägung zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit ausfiele.
Tenor
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