LSG Hessen - Urteil vom 28.03.2023
L 2 R 214/22
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 165/19

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Yoga-Lehrerin in der gesetzlichen RentenversicherungLehrereigenschaft im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIAbgrenzung zur bloßen Beratertätigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen L 2 R 214/22

DRsp Nr. 2023/8360

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Yoga-Lehrerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Lehrereigenschaft im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Abgrenzung zur bloßen Beratertätigkeit

Eine selbständig und ohne die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers tätige Yoga-Kursleiterin, die im Rahmen der von ihr angebotenen Kurse, zum Teil auch auf Wochenendseminaren, den Unterrichtsteilnehmern spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt und abhängig vom individuellen Bedarf der Teilnehmer im Rahmen ihrer Kurse sowohl mentale Hilfstechniken wie beispielsweise autogenes Training als auch körperliche Übungen wie beispielsweise Beckenbodenübungen vermittelt, ist Lehrerin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch in der Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als Yogalehrerin.