LSG Bayern - Urteil vom 17.11.2009
L 5 KR 312/08
Normen:
HGB § 15 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 114/06

Versicherungspflicht eines faktischen Geschäftsführers einer Kommanditgesellschaft in der Sozialversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 312/08

DRsp Nr. 2010/11431

Versicherungspflicht eines faktischen Geschäftsführers einer Kommanditgesellschaft in der Sozialversicherung

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist eine nicht sozialversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung danach zu unterscheiden, ob der Tätige in einer vom Arbeitgeber abhängigen Stellung in vorgegebene Abläufe eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterliegt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung; die tatsächlichen Verhältnisse geben dabei den Ausschlag, wenn sie von den schriftlichen Vereinbarungen abweichen sollten. Die relevanten Beurteilungskriterien entsprechen insoweit denen des Lohnsteuerrechts. Auch in Bezug auf die dortige Abgrenzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Arbeitnehmerbegriff nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmbar. Vielmehr muss sich die Entscheidung, ob abhängige oder selbständige Tätigkeit anzunehmen ist, anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse richten (hier: abhängige Beschäftigung bei einer handelsrechtlichen Kommanditgesellschaft). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]