LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.10.2014
L 8 R 863/13
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 46; BGB § 181;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1781/11

Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungFeststellung des Gesamtbilds der ArbeitsleistungPrüfung des GeschäftsführeranstellungsvertragsEinschränkung des Weisungsrechts des Arbeitgebers bei Tätigkeit höherer ArtAbhängigkeit eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers von den kapitalgebenden Mehrheits-Gesellschaftern

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen L 8 R 863/13

DRsp Nr. 2015/6733

Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung Prüfung des Geschäftsführeranstellungsvertrags Einschränkung des Weisungsrechts des Arbeitgebers bei Tätigkeit höherer Art Abhängigkeit eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers von den kapitalgebenden Mehrheits-Gesellschaftern

1. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer bei ansonsten eigenverantwortlicher Geschäftsführung die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse und Weisungen des für Geschäftsführerangelegenheiten zuständigen Geschäftsorgans, der jeweils gültigen Geschäftsordnung, eines etwaigen Geschäftsverteilungsplans für die Geschäftsführung und des Anstellungsvertrages zu führen, kommen hierdurch die Weisungsgebundenheit und die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft zum Ausdruck. 2. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, deutet dies nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit hin.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 2.8.2013 geändert.