LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.11.2012
L 1 R 306/10
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 376/06

Versicherungspflicht eines Restaurantleiter in der Sozialversicherung; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.11.2012 - Aktenzeichen L 1 R 306/10

DRsp Nr. 2013/2612

Versicherungspflicht eines Restaurantleiter in der Sozialversicherung; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Die Entscheidung, ob ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Merkmale überwiegen. Hauptmerkmale sind die vertragliche Vereinbarung, die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in den fremden Betrieb und das Unternehmerrisiko. Ausschlaggebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 3.458,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin als Restaurantinhaberin Sozialversicherungsbeiträge für ihren Ehemann M. H. - der Beigeladen zu 4. - für den Zeitraum 01. Januar 2000 bis 31. Mai 2000 nachzuentrichten hat.