Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. August 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 3.458,00 EUR festgesetzt.
Streitig ist, ob die Klägerin als Restaurantinhaberin Sozialversicherungsbeiträge für ihren Ehemann M. H. - der Beigeladen zu 4. - für den Zeitraum 01. Januar 2000 bis 31. Mai 2000 nachzuentrichten hat.
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