LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.2012
L 2 R 115/12
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1649/11

Versicherungspflicht eines Sprachtrainers in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständiger Lehrer

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen L 2 R 115/12

DRsp Nr. 2012/21531

Versicherungspflicht eines Sprachtrainers in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständiger Lehrer

Auch Sprachtrainer fallen unter die Versicherungspflicht für selbständige Lehrer gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI

1. Auch Sprachtrainer fallen unter die Versicherungspflicht für selbständige Lehrer gem § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI. 2. Als Lehrtätigkeit sind das – auch flüchtige - Übermitteln von Wissen und die Unterweisung von praktischen Tätigkeiten zu verstehen. Der Begriff der Lehrtätigkeit umfasst sowohl die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen als auch die Unterweisung von körperlichen Tätigkeiten. Unerheblich ist, auf welchen Gebieten die Wissensvermittlung erfolgt und auf welche Weise die zur Ermittlung erforderlichen fachlichen oder pädagogischen Kenntnisse erworben wurden. Eine besondere pädagogische Ausbildung ist nicht erforderlich; unerheblich ist, ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand