BSG - Urteil vom 23.03.2006
B 3 KR 13/05 R
Normen:
KSVG § 1 Nr. 1 § 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3501/03
SG Reutlingen, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RJ 1187/01

Versicherungspflicht eines wissenschaftlichen Autors als Publizist in der Künstlersozialversicherung

BSG, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen B 3 KR 13/05 R

DRsp Nr. 2006/19293

Versicherungspflicht eines wissenschaftlichen Autors als Publizist in der Künstlersozialversicherung

Unter wissenschaftlichen Autoren sind solche Personen zu verstehen, die sich als Verfasser von schriftlichen Abhandlungen oder mündlichen Darstellungen gezielt einem wissenschaftlichen Thema widmen und das Ergebnis ihrer Forschung und Recherche einem - wenn auch manchmal begrenzten Publikum - zur Kenntnis bringen. Neben den streng wissenschaftlichen Werken, deren Verfassen entsprechende Kenntnisse voraussetzt, zählen hierzu auch sog populär-wissenschaftliche Arbeiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 1 Nr. 1 § 2 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers als wissenschaftlicher Autor in der Künstlersozialversicherung (KSV) für die Zeit von September 2000 bis Juni 2002.

Der 1955 geborene Kläger hat ein Studium der Vor- und Frühgeschichte, Urgeschichte und Anthropologie absolviert und im Jahre 1986 mit dem Magister Artium abgeschlossen. In der Folgezeit führte er den Familienhaushalt und arbeitete nebenbei an seiner Promotion im Fachbereich Archäologie; diese schloss er im Juni 2000 erfolgreich ab. Seit Juli 2002 übt er eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Landratsamt Göppingen aus.