LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.11.2017
L 16 KR 448/16
Normen:
SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 160/15

Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung im Rahmen einer NebenbeschäftigungProfessor an einer Fachhochschule für öffentliche VerwaltungVersicherungsfreiheit des Beamten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen L 16 KR 448/16

DRsp Nr. 2018/2044

Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung im Rahmen einer Nebenbeschäftigung Professor an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Versicherungsfreiheit des Beamten

1. Die Versicherungsfreiheit des Beamten nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III begründet sich allein aus dem Gedanken, dass dessen soziale Sicherung im Fall der Krankheit typischerweise durch Sondersysteme gedeckt ist bzw. ein bestimmtes Sicherungsbedürfnis wie das der Arbeitslosigkeit aufgrund der gesamten dienstrechtlichen Stellung typischerweise nicht auftritt. 2. Dies gilt aber nicht für eine neben der statusbegründenden Beschäftigung ausgeübte weitere Tätigkeit. 3. Wird z.B. aus dieser ein sehr viel höherer Verdienst und eine bessere Sicherung im Krankheitsfall erzielt, besteht ein erhebliches Interesse im Falle des Verlustes dieses Einkommens und der entsprechenden Sicherung über die Arbeitslosenversicherung einen Ausgleich zur Wahrung des Lebensstandards zu erhalten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12.05.2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand